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Basisdaten | |
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Titel: | Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln |
Kurztitel: | Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung |
Abkürzung: | BtMVV |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Besonderes Verwaltungsrecht |
Fundstellennachweis: | 2121-6-24-4 |
Erlassen am: | 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80) |
Inkrafttreten am: | 1. Februar 1998 |
Letzte Änderung durch: | Art. 2 VO vom 18. Mai 2021 (BGBl. I S. 1096, 1097) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
22. Mai 2021 (Art. 3 VO vom 18. Mai 2021) |
Weblink: | Text der Verordnung |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung – BtMVV) gemäß § 1 Abs. 2 des deutschen Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) regelt die Abgabe und den Verkehr der in Anlage III des BtMG aufgeführten Substanzen sowie deren Höchstabgabemengen. Stark wirksame Opioide, die der BtMVV unterliegen, müssen auf besonderen Betäubungsmittel-Rezepten verordnet werden. Dabei wird zwischen besonderen Einzelfällen (Kennzeichen A), Substitution (S), Kauffahrteischiff (K) und Notfall (N) unterschieden.
Änderungsrecht nach § 12 BtMVV
Nach § 12 Abs. 2 BtMVV müssen BtM in der Regel schnell geliefert werden, deshalb darf der Apotheker, nach Rücksprache mit dem Arzt, fast alles auf dem BtM-Rezept ändern oder ergänzen. Ausnahme ist natürlich die Unterschrift des Arztes. In dringenden Fällen dürfen auch ohne Rücksprache mit dem Arzt BtM, ggf. auch Teilmengen abgegeben werden, sofern eine Rücksprache nicht zeitnah möglich war. Der Arzt ist aber über diese Veränderung schnellstmöglich zu benachrichtigen.