Die Verfassungsgeschichte ist ein Teilfach der Rechts- und der Geschichtswissenschaft.

Definition

Die Verfassungsgeschichte als Synonym für Verfassungsgeschichtsschreibung beschäftigt sich mit der Geschichte der Verfassung im materiellen wie formellen Sinn. Im formellen Sinn ist sie die Geschichte der geschriebenen Verfassungen, im materiellen Sinn untersucht sie die politischen und gesellschaftlichen Strukturen der Geschichte ebenso wie die Verfassung als Kulturerscheinung. Man kann in diesem Zusammenhang auch von einem engen und einem weiten Begriff der Verfassung sprechen.

Die Verfassungsgeschichte ist ein Teilgebiet der Geschichtswissenschaft. Sie existiert als Verfassungsgeschichte der Antike, des Mittelalters und der Neuzeit. Sie ist aber zugleich Teil der Rechtswissenschaft und zwar des Öffentlichen Rechts, aber auch der Rechtsgeschichte.[1] Als eine Art Hilfswissenschaft der Rechtswissenschaft wird sie im Rahmen der historischen Auslegung herangezogen. Bisweilen arbeitet auch die Politikwissenschaft mit verfassungsgeschichtlichen Fragestellungen.[2]

In der Praxis hat die Verfassungsgeschichtsschreibung in Deutschland seit dem 18. Jahrhundert mit einem Verfassungsbegriff gearbeitet, der die Verfassungsgeschichte auf den normativen Bereich des Staates einschränkte. Zumeist wurden Fragen der politischen Verfassung, der Staatsorganisation und der staatlichen Institutionen behandelt. Dies führte zu einer stark etatistisch ausgerichteten Verfassungsgeschichte, die als Folge davon national begrenzt blieb. Diesem etatistischen Verfassungsverständnis entspricht auch die constitutional history in der angloamerikanischen Historiographie. Demgegenüber pflegte die französische Geschichtsschreibung einen sozial- und gesellschaftsgeschichtlich erweiterten Verfassungsbegriff ihren Forschungen einer histoire des institutions politiques zugrunde zu legen.[3]

Die Verfassungsgeschichte lässt sich anhand der Begriffskategorien der Staatstheorie durchdringen bzw. strukturieren, dabei unterliegen die Begrifflichkeiten selbst einem historischen Entstehungs- und Wandlungsprozess (siehe auch Etymologie); ihre anachronistische Verwendung ist zu vermeiden. Um historische Gegebenheiten aus Sicht der Menschen der jeweiligen historischen Epoche zu verstehen, ist weiterhin zu bedenken, dass auch soziale Verhältnisse und Wissenschaften einem Entwicklungsprozess unterliegen (vgl. Sozialgeschichte und Wissenschaftsgeschichte).

Gegenstand

Sofern sich die Verfassungsgeschichtsschreibung auch mit vorkonstitutioneller Geschichte befasst, lassen sich selbst politische und gesellschaftliche Strukturen der Antike und des Mittelalters als Verfassungsgeschichte bezeichnen und mit dem entsprechenden Methoden untersuchen. In Mittelalter und Früher Neuzeit kann man zudem an Grundgesetze des Heiligen Römischen Reichs wie die Goldene Bulle oder den Westfälischen Frieden anknüpfen, bei denen es sich – materiell gesehen – um Verfassungsgesetze handelt.

Frühe, allerdings nur rudimentäre Elemente einer geschriebenen Verfassung weisen die mittelalterlich-spätmittelalterlichen Herrschaftsverträge auf. Solche sog. Herrschaftsverträge finden sich etwa in Königreichen wie England (Magna Charta, 1215), Ungarn (1222) und Aragon (1283/1287) und im römisch-deutschen Reich (Wahlkapitulation Karls V., 1519) sowie in Territorialherrschaften wie Brabant (Joyeuse Entrée, 1356), Bayern (5 „Freiheitsbriefe“ von 1302 bis 1429), Mecklenburg (1304), Braunschweig-Lüneburg (Lüneburger Sate, 1392), Brandenburg (1472), den burgundischen Niederlanden (1477), Württemberg (Tübinger Vertrag, 1516) und in weiteren Territorien des Reichs im 16. und 17. Jahrhundert. In ihnen sichern Herrscher den Ständen bei deren Huldigung zu, bestimmte Rechte und Gewohnheiten zu achten.[4]

Verfassungsdokumente des römisch-deutschen Reichs sind neben der Wahlkapitulation Karls V. von 1519 noch die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. von 1356, die Reformgesetze des Wormser Reichstags von 1495, die 1500 und 1512 geschaffenen Reichskreise sowie die kurzlebigen Reichsregimente von 1500 bis 1502 und 1521 bis 1530. Sie betreffen die Königswahl und die Kurfürsten mit ihren Territorien sowie die Regulierung der Fehde (1356), das generelle Fehdeverbot (1495), die Ordnung des Reichskammergerichts, die Mitwirkung des Reichstags bei der Gesetzgebung, Exekutions- und Verteidigungsmaßnahmen des Reichs und ein kaiserlich-ständisches Regierungsgremium.

Deutlicher ausgeprägt und umfassender ist jedoch der Verfassungscharakter in den Schwör-, Verbund- und Friedebriefen deutscher Städte des 14. Jahrhunderts.[5] Die größere spätmittelalterliche Stadt ist im Hinblick auf das Gewaltmonopol des Rates und den inneren absoluten Frieden, die intensive Gesetzgebung, Verwaltung, Gerichtsbarkeit und die Erhebung von Steuern im modernen Sinne als Solidarabgaben für Gemeinschaftszwecke funktional als „das älteste wahrhaft staatliche Gemeinwesen in Deutschland“ (Otto v. Gierke) anzusehen. Der absolute Friede, der gewaltsame Eigenmacht und Selbsthilfe nicht zulässt, in Verbindung mit den vielfältigen politischen Partizipationsmöglichkeiten im Kleinen Rat, Großen Rat, der Zunft- und Bürgerversammlung und in bürgerschaftlichen Ausschüssen machten das Bürgertum zu einer ersten deutschen „Zivilgesellschaft“. Im Zusammenhang mit der Beilegung innerstädtischer Verfassungskämpfe von Zunfthandwerkern in Koalition mit nicht patrizischen Kaufleuten gegen die regierenden Geschlechter (Patrizier) wurden auf der Grundlage politischer Zünfte (mit gewerblichem Unterbau) sog. Zunftverfassungen in Urkundenform mit erweiterter, demokratisierender politischer Partizipation und neuer Machtverteilung als Kompromiss zwischen den Geschlechtern und dem Zunftbürgertum errichtet. Die Zunftverfassungen regelten vor allem die Zusammensetzung und Wahl des regierenden Rats und Mitwirkungsrechte der Gemeinde durch einen gewählten Großen Rat oder eine Zunft- oder Bürgerversammlung.

Die erste frühkonstitutionelle und zugleich eine durch die Erweiterung der politischen Partizipation demokratisierende Verfassung in Deutschland und Europa ist, was die an Flächenstaaten orientierte Verfassungsgeschichtsschreibung übersieht, der Kölner „Verbundbrief“ von 1396, der 1513 durch den „Transfixbrief“ bestätigt und erweitert wurde und fortan mit ihm eine Einheit bildete.[6] Der Verbundbrief wurde durch einen repräsentativen verfassungsgebenden Ausschuss, eine Konstituante, ausgearbeitet und vom (provisorischen) Rat und den neu errichteten 22 politisch-gewerblichen Zünften („Gaffeln“) als der korporativ gegliederten Gemeinde beschworen. Im Zuge einer ständischen Egalisierung wurden die Geschlechter als ehedem privilegierte und dominierende sozio-politische Kategorie aus der Verfassung eliminiert. Eine ausführliche Präambel mit Gottesbezug begründet die Schriftform der urkundlich niedergelegten Verfassung (heute: „Positivität“), nennt als Ziele die Verwirklichung des gemeinen Besten und des friedlichen Zusammenlebens aller Bewohner und beansprucht für die neue Verfassung eine „ewige“ Geltung. Der Rat, dem die Gemeinde seine Regierungsgewalt zusichert, regiert die Stadt, aber eine Gemeindevertretung (die „Vierundvierziger“) bestehend aus je zwei ad hoc gewählten Vertretern der 22 Gaffeln, besitzt in existenziellen Angelegenheiten der Stadt ein Mitwirkungsrecht, das sie in der gemeinsamen Sitzung mit dem Rat ausübt. Zu diesen Angelegenheiten gehören die Entscheidung über Krieg und Frieden, den Abschluss von Bündnissen, die Verausgabungen des Rats von einer bestimmten Höhe an und die Kreditaufnahme und Verschuldung durch die Emission kommunaler Anleihen in Form von Leib- und Ewigrenten. Die Gaffeln und die Gemeinde insgesamt haben dem Rat beizustehen und die Verfassung aktiv gegen gewaltsame und konspirative Veränderungen zu schützen – gegen Verfassungshochverrat (vgl. etwa Artikel 20 Abs. 4 GG und die §§ 81 f. des Strafgesetzbuchs).

Seine völlig singuläre Bedeutung erhält die Kölner Verfassung durch den angefügten Transfixbrief von 1513, in den eine Reihe zentraler Kölner „Bürgerfreiheiten“ implementiert sind.[7] Es sind Kölner Bürgerfreiheiten, aber sie besitzen teilweise den Charakter von universalisierbaren Bürger- und Menschenrechten. Zu ihnen gehören etwa der Eigentumsschutz durch Eintrag in das Grundbuch („Schreinsbuch“) und der Bestandsschutz für das Vermögen von Verurteilten und ihrer Familien. Abwehrrechte gegen die Obrigkeit sind die Unverletzlichkeit des Hauses, in das nur geregelt und aufgrund eines öffentlichen Interesses eingedrungen werden darf (vgl. die Unverletzlichkeit der Wohnung Art. 13 GG) und der Schutz vor willkürlicher Verhaftung und weiterer Haft. Der Beschuldigte muss unverzüglich dem Haftrichter – in Gestalt des „Turmmeisters“ – vorgeführt werden, der dann über das weitere Verfahren entscheidet. Das ist das Prinzip des Habeas corpus, das in England erst über 160 Jahre später 1679 gesetzlich in der gleichnamigen Akte verankert wurde und sich in den Verfassungen Badens und Württembergs von 1818, in der Weimarer Reichsverfassung von 1919 (Art. 114), und im Grundgesetz in Artikel 104 Abs. 2 und 3 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950/53 (Art. 5) findet. Hinzu kommen im Kölner Transfixbrief der Anspruch auf einen Rechtsbeistand und die ungehinderte Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, ferner das Recht auf den zuständigen (heute: „gesetzlichen“) Richter (vgl. Art. 101 Abs. 1 GG) und die Garantie des Rechtswegs (vgl. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG). Die einzelnen Gaffeln und alle Gaffeln gemeinsam erhalten ein Recht auf Widerstand mit gestuften Maßnahmen gegen parteiische Gesetze des Rats und eine rechtswidrig agierende Ratsobrigkeit. Die Verfassung war in der frühen Neuzeit starken Erscheinungen einer Oligarchisierung ausgesetzt, wurde aber von Kreisen der Bürgerschaft immer wieder in ihrer ursprünglichen Form angemahnt. Erst nach dem Einmarsch der Franzosen (1792) wurde sie – nach der Ewigkeit von 400 Jahren – von diesen endgültig 1796 außer Kraft gesetzt.

Von allgemeiner Bedeutung für die nordamerikanische und europäische Verfassungsgeschichte sind die Amerikanische und Französische Revolution mit den aus ihnen hervorgegangenen Verfassungen.

An diese Traditionen knüpften die ersten Verfassungen auf deutschem Boden in der Zeit des Rheinbunds an. Ihnen folgten der Deutsche Bund, der Norddeutsche Bund und das Deutsche Kaiserreich mit ihren jeweiligen Verfassungen, welche die Form völkerrechtlicher Verträge besaßen. Daneben bilden die Verfassungsurkunden der deutschen Einzelstaaten Anknüpfungspunkte für regionale Verfassungsgeschichten.

Speziell für die deutsche Verfassungsgeschichte sind dann die Weimarer Republik, die Zeit des Nationalsozialismus, die alliierte Besatzung sowie die Entstehung von Deutscher Demokratischer Republik und Bundesrepublik Deutschland von Interesse.

Verfassungsgeschichte im Studium der Rechtswissenschaften

Die „Verfassungsgeschichte der Neuzeit“ wurde mit der preußischen Studienreform von 1931 und nachfolgend mit den reichsweiten Richtlinien für das rechtswissenschaftliche Studium von 1935 Bestandteil der Juristenausbildung.[8] Seitdem ist die Verfassungsgeschichte Bestandteil der Juristenausbildung geblieben.

Die „geschichtlichen Grundlagen“ des Rechts sind für das gesamte Bundesgebiet geltend in § 5a DRiG als Teil des Studiums erwähnt. Dies wird in den Juristenausbildungsgesetzen der Länder aufgegriffen (etwa § 1 JAG M-V). Im Studiumsbetrieb wird dies zumeist durch fakultative und eher privatrechtsorientierte Rechtsgeschichtsvorlesungen abgedeckt; seltener werden Vorlesungen oder Seminare speziell in Verfassungsgeschichte angeboten (so etwa an den Universitäten Erlangen, Freiburg, Kiel, Hannover, Leipzig, Heidelberg, Marburg, Greifswald, Göttingen, Köln, Düsseldorf, Münster, Mannheim, Osnabrück, Mainz, Bielefeld, Bayreuth, Trier, Tübingen, Göttingen oder Bonn und Dresden).

Mit dem Teilfach Verfassungsgeschichte befasst sich die 1977 gegründete Vereinigung für Verfassungsgeschichte, der ca. 170 Juristen, Historiker und Archivare angehören und die alle zwei Jahre Tagungen veranstaltet.

Verfassungsgeschichte im Nationalsozialismus

Am 30. Januar 1933 wurde Adolf Hitler zum Reichskanzler durch Reichspräsident Hindenburg ernannt. Ihm gelang es in der Folgezeit, seine politische Macht immer weiter auszudehnen. Eines der entschiedensten Mittel zur Machterlangung der Nationalsozialisten war die Scheinlegalität ihrer Methoden. Die Nationalsozialisten erließen Gesetze, die scheinbar im Sinne der Verfassung waren. Hitler legte sogar am 25. September 1930 seinen Legalitätseid ab. Dieser diente nur zur äußeren Wahrung. In Wirklichkeit setzten die Nationalsozialisten sämtliche Grundrechte außer Kraft und konnten dadurch enormen politischen Druck ausüben. Am 27. Februar 1933 wurde die Reichstagsbrandverordnung erlassen. Bereits in deren § 1 wurden zentrale Grundrechte außer Kraft gesetzt:

Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933:

Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird zur Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte folgendes verordnet:

§ 1. Die Artikel 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 der Verfassung des Deutschen Reichs werden bis auf weiteres außer Kraft gesetzt. Es sind daher Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des Rechts der freien Meinungsäußerung, einschließlich der Pressefreiheit, des Vereins- und Versammlungsrechts, Eingriffe in das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis, Anordnungen von Haussuchungen und von Beschlagnahmen sowie Beschränkungen des Eigentums auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zulässig.

Viele sind der Meinung, dass hier ein bedeutender Schritt zur NS-Machterlangung getan wurde. Die Nationalsozialisten hoben am 24. März 1933 mit dem sogenannten Ermächtigungsgesetz die Gewaltenteilung auf. Die Legislative und die Exekutive waren eins. Die Reichsregierung konnte Reichsgesetze beschließen. Somit wurde durch das Ermächtigungsgesetz die Verfassung geändert. Als am 2. August 1934 der Reichspräsident Hindenburg starb, war die „Machtergreifung“ Hitlers vollendet. Die ganze Staatsgewalt war in der Person des Führers vereinigt.[9]

Siehe auch

Literatur

Insbesondere Deutschland

Zur Theorie und Geschichte des Fachs

  • Ewald Grothe: Zwischen Geschichte und Recht. Deutsche Verfassungsgeschichtsschreibung 1900–1970, Oldenbourg, München 2005 (= Ordnungssysteme, 16), ISBN 3-486-57784-0 (Rezension).
  • Hans Boldt: Einführung in die Verfassungsgeschichte. Zwei Abhandlungen zu ihrer Methodik und Geschichte, Droste, Düsseldorf 1984.
  • Fritz Hartung: Zur Entwicklung der Verfassungsgeschichtsschreibung in Deutschland, Berlin 1956 (= Sitzungsberichte der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu Berlin. Klasse für Philosophie usw. 1956, 3).
  • Helmut Neuhaus (Hrsg.): Verfassungsgeschichte in Europa. Tagung der Vereinigung für Verfassungsgeschichte in Hofgeismar vom 27. bis 29. März 2006, Duncker & Humblot, Berlin 2010 (= Der Staat, Beiheft 18).

Darstellungen des jeweiligen Staats- bzw. Verfassungsrechts

  • Paul Laband: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, 4 Bde. 5. Auflage, Mohr Siebeck, Tübingen 1911–1914.
  • Gerhard Anschütz, Richard Thoma (Hrsg.): Handbuch des Deutschen Staatsrechts, 2 Bde., Tübingen 1932.
  • Ernst Rudolf Huber: Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches, 2. Aufl., Hanseatische Verlagsanstalt, Hamburg 1939.

Dokumentsammlungen

  • Ernst Rudolf Huber (Hrsg.): Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, 5 Bde., 3. Aufl., Kohlhammer, Stuttgart, Berlin, Köln 1978–1997.
    • Bd. 1: Deutsche Verfassungsdokumente 1803–1850, 3. Aufl., Stuttgart 1978, ISBN 3-17-001844-2;
    • Bd. 2: Deutsche Verfassungsdokumente 1851–1900, 3. Aufl., Stuttgart 1986, ISBN 3-17-001845-0;
    • Bd. 3: Deutsche Verfassungsdokumente 1900–1918, 3. Aufl., Stuttgart 1990, ISBN 3-17-005060-5;
    • Bd. 4: Deutsche Verfassungsdokumente 1919–1933, 3. Aufl., Stuttgart 1992, ISBN 3-17-011718-1;
    • Bd. 5: Registerband, 3. Aufl., Stuttgart 1997, ISBN 3-17-014369-7.
  • Ernst Rudolf Huber (Hrsg.): Quellen zum Staatsrecht der Neuzeit, 2 Bde., Tübingen 1949–1951.
    • Bd. 1: Deutsches Verfassungsrecht im Zeitalter des Konstitutionalismus (1806–1918), Tübingen 1949;
      (Dieser Band ging in der nächsten Auflage in den Bänden 1 bis 3 der Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte auf.)
    • Bd. 2: Deutsche Verfassungsdokumente der Gegenwart (1919–1951), Tübingen 1951.
      (Dieser Band ging in der nächsten Auflage nur teilweise in den Bänden 1 bis 3 der Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte auf, so dass er für die Dokumente der Jahre 1933 bis 1951 auch heute noch von Interesse ist.)
  • Heinrich Triepel (Hrsg.): Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaatsrecht, 5. Aufl., Aalen 1987, ISBN 3-511-10077-1.
  • Ingo von Münch (Hrsg.): Gesetze des NS-Staates. Dokumente eines Unrechtssystems, 3. Aufl., Paderborn 1994, ISBN 3-8252-1790-6.

Zeitschriften

  • Der Staat, Duncker & Humblot, Berlin 1961 ff. (interdisziplinäre Fachzeitschrift)

Buchreihen

Insbesondere Österreich

Insbesondere Schweiz

  • Alfred Kölz: Neuere Schweizerische Verfassungsgeschichte. Ihre Grundlinien vom Ende der Alten Eidgenossenschaft bis 1848, Stämpfli Verlag, Bern 1992, ISBN 3-7272-9380-2.
  • Alfred Kölz: Neuere Schweizerische Verfassungsgeschichte. Ihre Grundlinien in Bund und Kantonen seit 1848, Stämpfli Verlag, Bern 2004 (posthum), ISBN 3-7272-9455-8.
  • Hans Nabholz/Paul Kläui: Quellenbuch zur Verfassungsgeschichte der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Kantone. Von den Anfängen bis zur Gegenwart, Verlag H. R. Sauerländer, Aarau 1940.
  • Alfred Kölz (Hrsg.): Quellenbuch zur neueren schweizerischen Verfassungsgeschichte, 2 Bde., Stämpfli Verlag, Bern 1992/1996.
  • Hans Conrad Peyer: Verfassungsgeschichte der alten Schweiz, Schulthess Polygraphischer Verlag, Zürich 1978.

Vergleichende Europäische Verfassungsgeschichte

Wikisource: Verfassungen – Quellen und Volltexte

Einzelnachweise

  1. Ewald Grothe: Zwischen Geschichte und Recht. Deutsche Verfassungsgeschichtsschreibung 1900–1970. München 2005 (= Ordnungsdenken, 16), S. 35–42.
  2. Hans Boldt: Einführung in die Verfassungsgeschichte. Zwei Abhandlungen zu ihrer Methodik und Geschichte. Düsseldorf 1984.
  3. Ewald Grothe: Zwischen Geschichte und Recht. Deutsche Verfassungsgeschichtsschreibung 1900–1970. München 2005, S. 32–34.
  4. Eberhard Isenmann: Widerstandsrecht und Verfassung in Spätmittelalter und früher Neuzeit. In: Helmut Neuhaus, Barbara Stollberg-Rilinger (Hrsg.): Menschen und Strukturen in der Geschichte Alteuropas. Festschrift für Johannes Kunisch. Berlin 2002, S. 36–69, hier S. 46–48.
  5. Eberhard Isenmann: Die deutsche Stadt im Mittelalter 1150–1550. Stadtgestalt, Recht, Verfassung, Stadtregiment, Kirche, Gesellschaft, Wirtschaft. 2. Auflage. Böhlau, Wien/Köln/Weimar 2014, S. 231–280.
  6. Eberhard Isenmann: Die deutsche Stadt im Mittelalter 1150–1550. S. 234–267.
  7. Eberhard Isenmann: Auf dem Weg zur Konstitution. Die Kölner Verfassung des Verbund- und Transfixbriefs (1396/1513). In: Gabriele Annas/Jessika Nowak (Hrsg.): Et l’homme dans tout cela? Von Menschen, Mächten und Motiven. Festschrift für Heribert Müller zum 70. Geburtstag. Stuttgart 2017, S. 433–474.
  8. Ewald Grothe: Zwischen Geschichte und Recht. Deutsche Verfassungsgeschichtsschreibung 1900–1970. München 2005, S. 190–205.
  9. Werner Frotscher, Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte, 12. Auflage, C.H. Beck, München 2013.