Die Außenminister der fünf Vetomächte mit dem UN-Generalsekretär 2013 in New York. Von links nach rechts: William Hague, Laurent Fabius, Sergei Lawrow, Ban Ki-moon, John Kerry und Wang Yi.

Eine UN-Vetomacht ist ein den Vereinten Nationen angehörender Staat, der das Recht hat, bei Beschlüssen des Sicherheitsrats gemäß Art. 27 III UN-Charta das Vetorecht zu gebrauchen. Geschieht das, kommt der Beschluss nicht zustande.

Das Veto-System wurde eingerichtet, um die Interessen der Gründungsmitglieder der Vereinten Nationen, die siegreich aus dem Zweiten Weltkrieg hervorgegangen waren, zu schützen. Fünf Staaten sind ständige Mitglieder des Sicherheitsrates und haben dieses Recht:[1][2]

Von Juni 1946 bis April 2024 wurden insgesamt 321 Vetos eingelegt. Mit 159 Vetos wurden die meisten davon von der Sowjetunion und nach deren Auflösung von der Russischen Föderation eingelegt, gefolgt von den USA mit 91. Großbritannien legte 32, China 21 und Frankreich 18 Vetos ein.[3]

Zwingende Stimmenthaltung

Gebot der zwingenden Stimmenthaltung

Laut Art. 27 Abs. 3 der UN-Charta haben sich Mitglieder des Sicherheitsrates der Stimme zu enthalten, wenn es um die friedliche Beilegung von Streitigkeiten geht, in denen das Mitglied Partei ist. Die permanenten Mitglieder können ihr Veto dann nicht ausüben. Betroffen sind jedoch nur Beschlüsse im Rahmen von Kapitel VI und Art. 52 Abs. 3 UN-Charta. Bei Sanktionsbeschlüssen im Rahmen von Kapitel VII UN-Charta („Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen“) gilt das Gebot der zwingenden Stimmenthaltung nicht.

Beispiele für zwingende Stimmenthaltungen

Beispiel einer solchen Stimmenthaltung war 1947 das Vereinigte Königreich in der Abstimmung über den Korfu-Kanal-Zwischenfall. Trotz Parteistellung wurde das Veto beispielsweise 1968 von der UdSSR bei der Resolution über die Invasion in der Tschechoslowakei eingelegt, 1976 von Frankreich bei der Annexion von Mayotte und 1986 von den USA bei der Verurteilung ihrer Bombardierung Libyens.[4] Zuletzt wurde 2022 das Vetorecht von Russland nach seinem Überfall auf die Ukraine in Anspruch genommen.[5]

Sonstige Stimmenthaltungen

Auch wenn Art. 27 Abs. 3 UN-Charta davon ausgeht, dass Beschlüsse des Sicherheitsrates die ausdrückliche Zustimmung aller ständigen Mitglieder erfordern, wird die Stimmenthaltung in der Praxis nicht wie die Ausübung eines Vetos gewertet.[6] Daher kommen Beschlüsse des Sicherheitsrates auch dann zustande, wenn nicht alle ständigen Mitglieder ausdrücklich zustimmen.

Doppeltes Vetorecht

Die ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats besitzen ein sogenanntes doppeltes Vetorecht. Damit ist gemeint, dass sie sowohl bei Sachfragen als auch bei Verfahrensfragen ein Vetorecht besitzen. Dem scheint der Wortlaut von Art. 27 Abs. 2 UN-Charta zunächst zu widersprechen, wonach bei Verfahrensfragen lediglich die Zustimmung von neun (beliebigen) Mitgliedern erforderlich ist. Allerdings handelt es sich bei der Frage, ob die vorliegende Frage eine Verfahrensfrage ist, um eine „sonstige Frage“ im Sinne von Art. 27 Abs. 3 UN-Charta. Somit führt ein Veto während der Abstimmung zu dieser Vorfrage dazu, dass die vorliegende Frage auch als „sonstige Frage“ zu behandeln ist.[7] Hierdurch kann zudem verhindert werden, dass das Veto der ständigen Mitglieder durch ein Umdeklarieren einer Sachfrage in eine Verfahrensfrage umgangen wird.

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Einzelnachweise

  1. Veto-Mächte einigen sich auf Iran-Sanktionen. spiegel.de, abgerufen am 19. Februar 2012.
  2. Der Sicherheitsrat – Fakten und Analysen. crp-infotec.de, abgerufen am 8. Mai 2018.
  3. UNO: Security Council Data - Vetoes Since 1946. In: Dag Hammarskjöld Library Research Guide. 24. April 2024, abgerufen am 7. Juni 2024.
  4. Jan Wouters, Tom Ruys: Security council reform: a new veto for a new century? Academia Press, Brüssel 2005, S. 12 f.
  5. Russland verhindert Resolution des UN-Sicherheitsrats. In: zeit.de. 26. Februar 2022, abgerufen am 31. März 2022.
  6. Andreas von Arnauld: Völkerrecht. 4. Auflage. C.F. Müller, 2019, S. 64.
  7. Andreas von Arnauld: Völkerrecht. 4. Auflage. C.F. Müller, 2019, S. 65.