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Nachrichtendienstliche Mittel (nd-Mittel) sind Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung, die durch Nachrichtendienste angewendet werden (§ 8 Abs. 2 BVerfSchG). Sie werden entweder in einem formellen Gesetz abschließend aufgelistet[1] oder in einer nicht-öffentlichen Dienstvorschrift (§ 8 Abs. 2 Satz 4 BVerfSchG). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bei ihrer Anwendung zu wahren (§ 8 Abs. 2 Satz 3 BVerfSchG).
Mithören ohne Inanspruchnahme technischer Mittel;
Mithören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen unter Einsatz technischer Mittel;
Beobachtung des Funkverkehrs auf nicht für den allgemeinen Empfang bestimmten Kanälen sowie die Sichtbarmachung, Beobachtung, Aufzeichnung und Entschlüsselung beziehungsweise Entzifferung von Signalen oder Informationen in Kommunikationssystemen;
Verwendung fingierter biografischer, beruflicher oder gewerblicher Angaben (Legenden);
Zugriff auf zugangsgesicherte Telekommunikationsinhalte und sonstige Informations- und Kommunikationsinhalte im Internet
Einsatz technischer Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes
Erhebung von Auskünften über Beteiligte am Zahlungsverkehr und über Geldbewegungen und Geldanlagen bei Zahlungsdienstleistern
Erhebung von Auskünften über Telekommunikations-Verkehrsdaten und Nutzungsdaten von Telemediendiensten bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Telemediendienste erbringen oder daran mitwirken
Erhebung der nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes gespeicherten Daten bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, auch anhand einer zu bestimmten Zeitpunkten zugewiesenen Internetprotokolladresse, sowie Einholung von Auskünften nach § 14 Absatz 2 des Telemediengesetzes
Polizei
Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung werden auch durch Polizeibehörden angewandt, aber nicht als nachrichtendienstliche Mittel bezeichnet. Die Befugnis zur Anwendung dieser Mittel ergeben sich für Zwecke der Strafverfolgung aus der Strafprozessordnung (StPO) und für Zwecke der Gefahrenabwehr aus den jeweiligen Polizeigesetzen.