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Eine Körperschaft (auch Korporation,[1] von französischcorporationentlehnt) ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen, der einen überindividuellen Zweck verfolgt und dessen Bestand vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist.[2]
Privatrechtliche Körperschaften wie Aktiengesellschaften oder GmbHs nehmen am allgemeinen Wirtschaftsleben teil. Ihre freie Gründung und Betätigung ist in der Bundesrepublik Deutschlandverfassungsrechtlich garantiert, ebenso die Mitgliedschaft (Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 GG). Das gilt auch für juristische Personen des Privatrechts mit Sitz im EU-Ausland.[3]
In Österreich und der Schweiz Vereine, in Deutschland eingetragene Vereine (e. V.) mit zahlreichen Formen wirtschaftlicher Vereine. Größter deutscher e. V. ist der ADAC.
Gewerkschaftsdachverband ÖGB. Steuerrechtlich hat er in Österreich den Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts.
eine Teilkörperschaft (auch Gliedkörperschaft genannt) umfasst eine bestimmte Untermenge der Mitglieder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (z. B. die Studierendenschaft einer Hochschule) und ist mit bestimmten Rechten ausgestattet.
Keine Körperschaften
Anstalten: Sie sind kein Zusammenschluss von Personen, sondern stellen eine Zusammenfassung persönlicher und sächlicher Mittel (Gebäude und Personal) für einen bestimmten Zweck dar, z. B. zum Betrieb einer öffentlichen Einrichtung.
Stiftungen des privaten oder öffentlichen Rechts: Vermögensverwaltung zugunsten bestimmter Zwecke und Personen (Destinatäre)
Personenmehrheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit, z. B. die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, insbesondere die Innengesellschaft