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Bahnanlagen bilden in ihrer Gesamtheit die Eisenbahninfrastruktur.
Bahnanlagen werden in Deutschland nach § 2 Absatz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) unter dem Begriff Betriebsanlagen einer Eisenbahn (Eisenbahnbetriebsanlagen) gefasst.
In § 4 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) sind sie für Eisenbahnen des Bundes näher definiert als: „alle Grundstücke, Bauwerke und sonstige Einrichtungen einer Eisenbahn, die … zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. … Es gibt Bahnanlagen der Bahnhöfe, der freien Strecke und sonstige Bahnanlagen. Fahrzeuge gehören nicht zu den Bahnanlagen.“
Im Interesse der Sicherheit des Bahnbetriebes wie auch der Benutzer stellt die EBO für das Verhalten auf Bahnanlagen besondere Regeln auf. Verstöße dagegen sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 64b EBO und werden im Bereich der Eisenbahnen des Bundes von der nach § 3, § 13 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) zuständigen Bundespolizei mit einem Verwarnungsgeld oder mit einem Bußgeld belegt. Insbesondere handelt ordnungswidrig, wer
Auf Bahnanlagen Nichtbundeseigener Eisenbahnen trägt in der Regel der Eisenbahnbetriebsleiter für Ordnung und Sicherheit die Verantwortung. Für polizeiliche Aufgaben (u. a. Aufnahme von Personalien, Befragung, Entfernung von Personen von Bahnanlagen etc.) ist dort die Polizei des Landes zuständig.