Type a search term to find related articles by LIMS subject matter experts gathered from the most trusted and dynamic collaboration tools in the laboratory informatics industry.
Anteilschein ist ein Rechtsbegriff, mit dem Urkunden bezeichnet werden, die einen Vermögenswert verbriefen.
Das Kompositum besteht aus dem „Anteil“, womit ein Miteigentumsanteil nach Bruchteilen gemäß § 1008 BGB an einem Vermögen gemeint ist, und dem „Schein“ als Urkunde. Im Regelfall versteht man unter einem Anteilschein konkret ein Investmentzertifikat, einem Wertpapier, das nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 WpHG gleichzeitig ein Finanzinstrument ist und den Anteil an einem Investmentvermögen repräsentiert.
Der Rechtsbegriff „Anteilschein“ kommt nur bei Investmentfonds vor. Investmentzertifikate werden im KAGB „Anteilscheine“ genannt; sie verbriefen die Anteile am Sondervermögen des Investmentfonds und können Inhaberpapiere oder Orderpapiere sein (§ 95 Abs. 1 KAGB).[1] Der Anteilspreis errechnet sich aus dem Nettoinventarwert des Sondervermögens, dividiert durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile.[2] Ein weder von der Verwahrstelle noch von der Kapitalverwaltungsgesellschaft unterzeichneter Anteilschein ist nichtig.[3]
Bei der GmbH (§ 5 Abs. 2 GmbHG) und bei Genossenschaften (§ 7 Abs. 1 GenG) ist im Gesetz vom Geschäftsanteil die Rede. Im weiteren Sinne bezeichnet man umgangssprachlich als Anteilscheine auch die Wertpapiere („Anteilpapiere“), in denen Mitgliedschaftsrechte an Kapitalgesellschaften verbrieft sind (wie Aktien).[4] Die Bezeichnung „Anteilschein“ wird auch für Zwischenscheine verwendet, die Aktionären vor Emission der Aktien erteilt werden (§ 8 Abs. 6 AktG).
Anteilscheine nach schweizerischem Recht werden in Genossenschaften gemäß Obligationenrecht (OR) wie folgt eingeteilt:
Anteilscheine für Genossenschaften sind in der Schweiz
Das Genossenschaftsregister enthält einen vereinfachten Namen, Nachnamen und/oder Firmennamen und -adresse.