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Testierfreiheit ist die gem. § 1937 BGB bestehende Möglichkeit, durch einseitige Verfügung von Todes wegen den oder die Erben zu bestimmen.
Rechtslage
Die Testierfreiheit ist ein Ausfluss der Privatautonomie und ist in Deutschland grundrechtlich in Art. 14 Abs. 1 GG abgesichert. Durch den Pflichtteilsanspruch des Pflichtteilberechtigten können allerdings schuldrechtliche Ansprüche durch den Pflichtteilsberechtigten gegen den bzw. die Erben geltend gemacht werden.