Territorium im Heiligen Römischen Reich
Grafschaft Gimborn
Wappen
Karte
Freie Reichsherrschaft Gimborn-Neustadt nach 1604
Alternativnamen Reichsherrschaft
Gimborn und Neustadt
Entstanden aus Amt Neustadt der
Grafschaft Mark
Herrschaftsform Monarchie
Herrscher/
Regierung
Graf / Oberamtmann
12 Landschöffen
Reichsmatrikel 52 fl.
Dynastien 1619/31: Schwarzenberg,
1782: Wallmoden
Konfession/
Religionen
Protestantismus
Sprache/n Deutsch
Fläche 3 1/2 Q.M.
Einwohner ca. 15000
Aufgegangen in 1806 Großherzogtum Berg

Die Grafschaft Gimborn war ein Territorium des Heiligen Römischen Reichs im Bergischen Land. Seit 1631 war sie reichsunmittelbar. Sie umfasste unter anderem die Städte Bergneustadt und Gummersbach sowie Marienheide. Das namengebende Dorf Gimborn ist heute ein Ortsteil von Marienheide.

Geschichte

Anno 1273 beginnt die Überlieferung mit der Verpfändung des bis dahin kleinen Rittersitzes der Grafen von Berg an die Grafen von der Mark, bevor das Schloss Gimborn 1550 durch Heirat an das Geschlecht der aus Mainfranken stammenden Schwarzenberg kam. Adam von Schwarzenberg war erster brandenburgischer Minister und erreichte, dass Gimborn zur Unterherrschaft Brandenburgs und der Pfalz erhoben wurde. Infolge des Dreißigjährigen Krieges und des Erbfolgestreites um den Nachlass des Hauses Jülich-Kleve-Berg nutzte Adam von Schwarzenberg die Gunst seines Landesherrn, um das ganze Amt Neustadt als Reichsafterlehen an sich zu bringen (Neustadt-Gimborn) und damit die Reichsunmittelbarkeit zu erreichen.

Im Jahre 1631 erfolgte die Belehnung Schwarzenbergs durch Kurfürst Georg Wilhelm, was zur Anerkennung der Reichsunmittelbarkeit dieser Herrschaft durch den Kaiser führen sollte, aber erst 1658 mit einem Landvergleich bestätigt wurde; darin wurden zugleich Streitigkeiten zwischen Obrigkeit und Untertanen verglichen. 1667 unternahm Schwarzenberg einen vergeblichen Versuch, die Reichsstandschaft zu erreichen. 1682 erhielt das Haus Schwarzenberg dann wegen Gimborn und Neustadt Sitz und Stimme im Niederrheinisch-Westfälischen Kreistag, seit 1702 auch Sitz und Stimme bei den westfälischen Grafen im Reichstag, nachdem es zugesagt hatte, zu seinem Anteil von 1 zu Roß und 5 zu Fuß an dem Matrikel-Anschlag der Grafschaft Mark, die es als Kreisanschlag zu tragen hatte, weitere 20 fl. - bzw. 1 zu Roß und 2 zu Fuß – zu übernehmen; damit hatte Gimborn-Neustadt also einen Matrikel-Anschlag von 2 zu Roß und 7 zu Fuß, das sind 52 Gulden je Römermonat. Zur Unterhaltung des Kammergerichts war seit 1776 ein Beitrag von 8 Reichstaler 30 Kreuzer zu jedem Termin (= Ziel) festgesetzt. 1782 verkaufte Schwarzenberg dieses Territorium an den hannoverschen General Johann Ludwig von Wallmoden-Gimborn, der am 17. Januar 1783 in den Reichsgrafenstand erhoben und auch in das westfälische Reichsgrafenkollegium eingeführt wurde. Wallmoden beauftragte um 1800 den Militärkartographen Rummel, die Reichs-Herrschaft Gimborn-Neustadt messtechnisch aufzunehmen und in einer Karte abzubilden. Von dieser „Rummelkarte“ im Maßstab 1:11.300 sind drei Exemplare erhalten.

Zweifelhaft ist, ob damals (1783) aus der Reichsherrschaft Gimborn-Neustadt förmlich eine Grafschaft geworden ist – in den zeitgenössischen topographischen Werken findet man jedenfalls nur die „wallmodischen Herrschaften Gimborn und Neustadt“. Vielleicht ist nur der Titel des Eigentümers auf das Besitztum übertragen worden.

1806 kam die Herrschaft Gimborn-Neustadt an das Großherzogtum Berg[1] und wurde als Kanton Gummersbach im Arrondissement Siegen des Départements Sieg verwaltet. Nach den Befreiungskriegen kam das Territorium im Juni 1815 als Teil der Provinz Großherzogtum Niederrhein an Preußen und bildete von 1816 bis 1819 den Kreis Gimborn.

Territorium

Das Territorium der Reichsherrschaft Gimborn-Neustadt umfasste um 1800 folgende Ortschaften:[2]

Literatur

  • Franz Josef Burghardt: Die Anfänge der schwarzenbergischen Herrschaft Gimborn-Neustadt 1610–1624. In: Beiträge zur Oberbergischen Geschichte, Bd. 9 (2007), S. 33–44.
  • A. F. Büsching: Erdbeschreibung…, Teil 6, 7. Aufl. 1790

Einzelnachweise

  1. Art. 24 der Rheinbundakte
  2. Wilhelm Fabricius: Erläuterungen zum geschichtlichen Atlas der Rheinprovinz, Die Karte von 1789, Band 2, Bonn 1898, S. 353 ff.